Rz. 28

Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Dabei haften alle Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 2058 BGB. Im Innenverhältnis kann ein Rückgriff gem. § 426 BGB unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Erbteils erfolgen. Die Haftung aller Miterben für den Vergütungsanspruch gilt auch in den Fällen, in denen nur ein Erbteil eines Miterben durch die Testamentsvollstreckung betroffen ist, solange die Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst wurde. Die Erben haben nur dann nicht die Vergütung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich einer Vermächtniserfüllung zu tragen, sondern der Vermächtnisnehmer selbst, wenn der Vermächtnisnehmer wie bspw. bei einem Quotenvermächtnis einem Erben fast gleichgestellt ist. Die erfüllungsbezogene Verwaltung und die angeordnete Dauervollstreckung des Vermächtnisanspruchs sind Beschränkungen des Vermächtnisnehmers, die ihn alleine belasten.[52] Bei einer wirtschaftlichen Gleichstellung von Erben und Vermächtnisnehmer ist eine Gesamtschuldnerschaft sachgerecht. Eine Alleinschuldnerschaft der Vergütung ist hingegen gerechtfertigt, wenn die Vermächtnisse im Verhältnis zum verbleibenden Restnachlass unverhältnismäßig hoch sind. Regelmäßig will aber der Erblasser gerade nicht, dass die Vermächtnisnehmer auch die Kosten für die Testamentsvollstreckung zu tragen haben. Etwas anderes gilt bei der Testamentsvollstreckung nach Maßgabe des § 2223 BGB (Vermächtnisvollstreckung/Untervermächtnis). Hier trifft die Vergütungspflicht grundsätzlich den Vermächtnisnehmer. Dieser Fall ist aber streng von der Erfüllung eines Vermächtnisses zu unterscheiden, die selbst Verwaltungsvollstreckung ist. Des Weiteren richtet sich bei einer Nacherbenvollstreckung der Vergütungsanspruch direkt gegen den Nacherben.

[52] Lange, DNotZ 2018, 814.

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