Rz. 50

Nach einem Teil der Lit.[119] kann der Testamentsvollstrecker vom Erben verlangen, den Rechenschaftsbericht nicht nur schlicht entgegenzunehmen, sondern auch in angemessener Zeit zu überprüfen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Einen Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Überprüfung durch die Erben gibt es nicht. Es wird verkannt, dass eine Überprüfungspflicht allenfalls aus einer Treuepflicht abgeleitet werden kann. Dies mag bei einem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem so sein. Ein derartiges gegenseitiges Treuepflichtverhältnis besteht aber zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben nicht.

[119] Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 333.

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