Rz. 20

Die Aufklärungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht je nach Ausgestaltung des Einzelfalls aus einer Benachrichtigungspflicht, einer Anhörungspflicht sowie einer Warnpflicht.[37] Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker immer unverzüglich und unaufgefordert zu erfüllen. Sie kann sich auch auf Beziehungen zu Dritten erstrecken. Dies gilt insbesondere für Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich, wo auf die Geschäftsbeziehungen zu anderen hingewiesen werden muss. Eine bestimmte Form für die Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben. Der Testamentsvollstrecker ist im Unterschied zum Beauftragten nach § 666 BGB von Weisungen der Erben frei. § 665 BGB ist gerade nicht auf das Rechtsverhältnis zum Testamentsvollstrecker nach dem Gesetzeswortlaut des § 2218 BGB anwendbar.[38] Die Benachrichtigungspflicht ist also im Verhältnis zum Auftragsrecht inhaltlich abgeschwächt. Dennoch gilt die dem Auftragsrecht entlehnte Treuepflicht für den Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben. Es besteht hingegen keine gegenseitige gesteigerte Treuepflicht wie bspw. im Gesellschaftsrecht zwischen Erben und Testamentsvollstrecker (ergibt sich bereits aus der freien Stellung der beiden).

 

Rz. 21

Nach h.M.[39] gilt als Leitlinie analog zur Grundidee des § 666 BGB für die Benachrichtigungspflicht, dass der Testamentsvollstrecker dem Erben alle ihm bis dahin unbekannten Informationen zu geben hat, damit er jeweils über die Maßnahmen insgesamt, die der Testamentsvollstrecker ausführt, unterrichtet ist. Dabei muss der Erbe insbesondere über wichtige Einzelfragen und bedeutende anstehende Entscheidungen informiert werden. Insgesamt ist entscheidend, ob die jeweilige objektive wirtschaftliche und sonstige Situation des Nachlasses und der darauf bezogenen Geschäfte für einen umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker eine Information des Erben gebietet, damit dieser seine Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann.[40] Er muss die Übersicht über das Geschehen be- und erhalten,[41] um insbesondere auch die Frage prüfen zu können, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausübt. Mehrfache mündliche Besprechungen über die finanzielle Situation genügen bis zum Auskunftsverlangen der Erben zur Erfüllung der Benachrichtigungspflicht.[42] Dabei ist aus Beweisgründen für den Testamentsvollstrecker die schriftliche Information vorzuziehen.

[37] Staudinger/Wittmann, § 666 Rn 1; Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 73.
[38] BGHZ 25, 279; BGH NJW 1959, 1429 = BGHZ 30, 72.
[39] Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 58; MüKo/Seiler, § 666 Rn 5; Winkler, Rn 477.
[40] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 5; MüKo/Seiler, § 666 Rn 5.
[41] BGHZ 109, 266 = NJW 1990, 510; BayObLG ZEV 1998, 348.
[42] BayObLG ZEV 1998, 349; Sarres, ZEV 2000, 91.

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