Rz. 13

Sind als Miterben minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen vorhanden, so bedarf der Plan keiner familiengerichtlichen Genehmigung, sofern der Testamentsvollstrecker einen Plan aufstellt, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält. Sind im Plan jedoch besondere Vereinbarungen enthalten, die den Anordnungen des Erblassers oder den gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder sich nicht i.R.d. Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers halten, oder wird ein regelrechter Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, bedarf es einer familiengerichtlichen Genehmigung.[31] Sofern die Erben selbst eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung treffen, ist diese vom Testamentsvollstrecker nur dann zu beachten, wenn es sich um eine abweichende Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB handelt,[32] da diese dispositiver Natur ist (siehe Rdn 6), ferner, wenn die Erben sich gerade nicht auseinandersetzen wollen. Miterben können untereinander vereinbaren, dass die Nachlassauseinandersetzung auch nur hinsichtlich bestimmter Nachlassgegenstände auf Dauer ausgeschlossen wird. Für den betreffenden Nachlassgegenstand endet die Testamentsvollstreckung; hinsichtlich der übrigen besteht sie gegenständlich beschränkt fort.[33] Sind alle Erben damit einverstanden, kann der Testamentsvollstrecker nach vorheriger Zustimmung entgegen etwaigen Vorgaben zur Auseinandersetzung des Erblassers eine anderweitige Auseinandersetzung planen.[34] An eine derartige Vereinbarung der Erben ist er aber nicht gebunden.[35] Sofern die Erben die vollständige Auseinandersetzung nicht wünschen, stellt sich die Frage nach der automatischen Beendigung der Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung. Teilweise wird die Beendigung des Amts bejaht,[36] teilweise zu Recht wegen des nur schuldrechtlichen Charakters abgelehnt,[37] weil ein solcher Beschluss jederzeit wieder aufgehoben werden könnte. Insofern lebt dann nach einem actus contrarius das Amt wieder auf.[38] Der Testamentsvollstrecker darf auf jeden Fall trotz entgegenstehender Vereinbarung der Erben die Auseinandersetzung vornehmen, wenn ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auseinandersetzung vorliegt.[39]

[31] BGHZ 56, 275; Palandt/Weidlich, § 2204 Rn 4.
[32] Soergel/Damrau, § 2204 Rn 20; Staudinger/Reimann, § 2204 Rn 25.
[34] Vgl. BGHZ 40, 115; BGHZ 56, 275.
[35] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 675.
[36] Palandt/Weidlich, § 2204 Rn 2.
[37] Vgl. BeckOK BGB/Lange, § 2204 Rn 7; MüKo/Zimmermann, § 2202 Rn. 22..
[38] BeckOK BGB/Lange, § 2204 Rn 7; MüKo/Zimmermann, § 2202 Rn. 22. A.A. Staudinger/Reimann, § 2204, Rn. 14
[39] So Staudinger/Reimann, § 2204, Rn. 13.

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