Rz. 2

Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden sind hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur Erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine Abwicklungspflichten zu ermitteln. Die Anordnungen können sich auch aus außerhalb der Verfügung liegenden Anhaltspunkten ergeben. Von diesen Anordnungen darf der Testamentsvollstrecker nur dann abweichen, wenn das Nachlassgericht sie nach § 2216 Abs. 2 BGB außer Kraft gesetzt hat.

 

Rz. 3

Zunächst ist der Nachlass zu ermitteln und in Besitz zu nehmen, ohne dass damit eine Besitzerlangung nach § 857 BGB einhergehen muss. Eine Bestattungsanordnung ist von ihm zu beachten, sofern nicht wegen des Zeitablaufs die Bestattung bereits erfolgt ist.[7] Bei Grundstücken ist eine Testamentsvollstreckereintragung gem. § 52 GBO ins Grundbuch zu veranlassen. Der Nachlass ist zu konstituieren.[8] Dies bedeutet, es erfolgt eine nach außen dokumentierte Abgrenzung der verwalteten Nachlassobjekte.[9] Zugleich hat er – sofern notwendig – den Erbschein und auf jeden Fall das Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen.

 

Rz. 4

Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 2205, 2206 BGB einzugehen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. In erster Linie sind aber die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und die Auseinandersetzung bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft nach § 2204 BGB zu betreiben. Zudem ist die Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zu fertigen und die festgesetzte Steuer nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG anschließend zu begleichen. Andernfalls haftet er nach § 69 AO.[10] Von dem Pflichtenverhältnis des § 34 Abs. 3 AO zwischen Finanzamt und Testamentsvollstrecker kann der Erblasser nicht befreien. Der Testamentsvollstrecker hat daher die vom Erblasser noch nicht gefertigte Einkommensteuererklärung zu fertigen und beim Finanzamt einzureichen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass bereits abgegebene Erklärungen des Erblassers nicht korrekt sind, so trifft ihn eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach §§ 153 Abs. 1, 34 AO. Allerdings reicht die bloße Erkennbarkeit nicht für eine Haftung des Testamentsvollstreckers.[11] Stellt der Testamentsvollstrecker fest, dass der Nachlass nicht ausreicht, so ist das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO einzuleiten. Ebenso hat er die Dürftigkeitseinrede nach § 1992 BGB zu erheben.[12]

[7] Hierzu ausführlich Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 28 Rn 40 ff. Zum Totenfürsorgerecht BGH NJW-RR 2019, 727.
[8] Dazu Bengel/Reimann/Klumpp, § 3 Rn 1 ff.
[9] Staudinger/Reimann, § 2203 Rn 23 ff.
[10] Hierzu ausführlich Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 28 Rn 1 ff.; Bengel/Reimann/Piltz/Holtz, § 8 Rn 24.
[11] Bengel/Reimann/Piltz/Holtz, § 8 Rn 24.
[12] MüKo/Zimmermann, § 2203 Rn 13; Staudinger/Reimann, § 2203 Rn 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge