Rz. 11

Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 12420 GNotKG (0,5) und sind vom Nachlass zu tragen. Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen oder zu verhindern, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Grundsätzlich ist nach § 65 GNotKG der Geschäftswert 10 % des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Abs. 2 und 3 GNotKG ist entsprechend anzuwenden. Eine Bezugnahme auf diesen Gegenstandswert erscheint aber in den Fällen unangemessen, in denen bereits seit dem Erbfall erhebliche Zeit vergangen und ein wesentlicher Teil des Nachlasses verbraucht ist. Dann wäre es sachgerecht, auf den Wert abzustellen, der zum Zeitpunkt der Ernennung noch vorhanden ist.

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