Rz. 5

Mit den Mitteln des Erbrechts zur Bestimmung verpflichtet werden kann nur ein Testamentsvollstrecker. Deshalb ist eine letztwillig verfügte Pflicht zur Bestimmung als Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit gegenständlich beschränktem Wirkungskreis (§ 2208 BGB) zu verstehen.[12] Außerhalb des Erbrechts kann die Verpflichtung durch einen Bestimmungsvertrag (Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) mit dem Dritten begründet werden. Wenn der Erblasser den Bestimmungsvertrag mit dem Beschwerten geschlossen hat, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Vertrag im Erbfall nicht durch Konfusion erlischt.

[12] Staudinger/Otte, § 2194 Rn 5; Lange/Kuchinke, § 30, S. 660.

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