Rz. 1

I.d.R. liegt zwischen dem Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB) und seiner Erfüllung eine gewisse Zeitspanne. Während dieser Zeit kann der Vermächtnisgegenstand zum einen Früchte bringen sowie genutzt werden und zum anderen Kosten verursachen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 2184 und 2185 BGB geregelt, wem die Früchte und Nutzungen zustehen und wer die Verwendungen auf den Vermächtnisgegenstand zu tragen hat. Die Vorschrift des § 2184 BGB stellt dabei keine zwingende Regelung dar, sodass der Erblasser eine abweichende Regelung bestimmen kann.[1]

[1] Vgl. MüKo/Rudy, § 2184 Rn 1.

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