Rz. 2

Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach bestimmte Sache bereits im Nachlass befinden oder kann erst noch zu beschaffen sein. Auch im Rahmen eines Wahlvermächtnisses (§ 2154 BGB) kann die Sache nur der Gattung nach bestimmt sein, sodass diese Vorschrift Anwendung findet.

 

Rz. 3

Vorab ist festzuhalten, dass der Vermächtnisnehmer bei behebbaren Rechtsmängeln Erfüllung beanspruchen kann.[3] Verletzte der Beschwerte seine Pflicht zur rechtsmängelfreien Verschaffung des Gegenstandes, kann der Bedachte unter den Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 BGB Schadensersatz verlangen (§§ 2281 Abs. 1 S. 2, 453 i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB). Im Hinblick auf erbrechtliche Besonderheiten ist § 2155 Abs. 1 BGB zu beachten. Danach muss der Gegenstand des Vermächtnisses den Verhältnissen des Bedachten entsprechen. Liegt anfängliche Unmöglichkeit vor, findet die Sonderregelung des § 2171 BGB und nicht § 311a BGB Anwendung.

 

Rz. 4

Dem Beschwerten steht kein Rücktritts- oder Minderungsrecht (§ 437 Nr. 2 BGB) zu. Das Vermächtnis stellt schließlich keine Gegenleistung dar. Es wird vielmehr ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch die Anordnung des Vermächtnisses begründet.[4]

 

Rz. 5

Ist ein Grundstück Gegenstand eines Gattungsvermächtnisses, haftet gem. Abs. 3 der Beschwerte nicht wie der Verkäufer (§ 435 S. 2 BGB) für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB), beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) und Reallasten (§§ 1105 ff. BGB).[5] Abs. 3 ist somit eine Einschränkung des Abs. 1: Der Beschwerte haftet im Zweifel nicht für die Freiheit des vermächtnisweise zugewendeten Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten. Ein im Grundbuch eingetragenes, aber nicht bestehendes Recht (Erbbaurecht, Grundpfandrecht, Nießbrauchrecht, Vorkaufsrecht) steht einem Rechtsmangel gleich (§ 435 S. 2 BGB). Die Kosten für die Löschung nicht bestehender aber eingetragener Rechte trägt der Beschwerte.[6] Der Verweis auf § 436 BGB in Abs. 1 führt dazu, dass das Gattungsvermächtnis, das die Übertragung von Grundbesitz zum Inhalt hat, erhebliche Risiken in sich birgt. Nach § 436 BGB ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen waren.[7] Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Der Beschwerte hat daher ggf. die in § 436 BGB genannten Beiträge zu tragen, wenn vor dem Erbfall mit der Erschließungsmaßnahme bereits bautechnisch begonnen wurde.[8]

 

Rz. 6

Gegenstand eines Gattungsvermächtnisses kann auch eine Forderung oder ein sonstiges Recht sein: eines von mehreren Konzertabonnements, eine von mehreren Aktien.[9] Dann hat der Beschwerte dem Bedachten die Rechte frei von Rechten Dritter, wie bspw. Pfandrechten, zu übertragen (§§ 435 Abs. 1, 453 S. 1 BGB). Sofern Kosten bei der Übertragung anfallen, gehen diese zulasten des Beschwerten (§ 453 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 7

Die Haftung kann wegen Kenntnis des Mangels nach § 442 BGB i.V.m. § 453 BGB ausgeschlossen sein.

§ 444 BGB, anwendbar über Abs. 1 S. 3, schließt einen Haftungsausschluss bei Arglist oder Garantieübernahme aus. Dabei ist allerdings zu sehen, dass der Erblasser einen umfassenden Haftungsausschluss vorsehen kann. § 444 BGB findet lediglich im Rahmen der Vermächtniserfüllung zwischen dem Beschwerten und dem Bedachten Anwendung.[10]

 

Rz. 8

Die Verjährung richtet sich nach der kaufrechtlichen Vorschrift des § 438 BGB, sofern man von einer Gesamtverweisung auf das Kaufrecht ausgeht. Davon ausgehend, dass eine solche nicht gegeben ist – eine Verweisung auf § 437 BGB fehlt –, richtet sich die Verjährung nach den §§ 195 ff. BGB.[11]

[2] Staudinger/Otte, § 2182 Rn 3.
[3] Amend, ZEV 2002, 227, 228.
[4] Staudinger/Otte, § 2182 Rn 5.
[5] Palandt/Weidlich, § 2182 Rn 2.
[6] Staudinger/Otte, § 2182 Rn 3.
[7] Krit. hierzu Brambring, ZEV 2002, 137, 140.
[8] Brambring, ZEV 2002, 137, 140.
[9] Staudinger/Otte, § 2182 Rn 4.
[10] JurisPK-BGB/Reymann, § 2182 Rn 7.
[11] Palandt/Weidlich, § 2182 Rn 2; jurisPK-BGB/Reymann, § 2182 Rn 10.

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