1. Erfüllung vor dem Erbfall

 

Rz. 6

Die Vorschrift regelt nur den Fall, dass "vor dem Erbfall die Leistung erfolgt" ist. Die Art und Weise der Leistung ist dabei unerheblich. Ebenso ist es unerheblich, ob die Leistung vor oder nach Anordnung des Vermächtnisses erfolgt ist. Ob die Leistung zum Untergang der Forderung (§ 362 BGB) oder zum Übergang der Forderung vom Erblasser auf den Leistenden führte (bspw. §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1 BGB), ist ebenfalls unerheblich.[12] Wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, tritt grundsätzlich keine Erfüllung ein. S. 1 findet jedoch dann Anwendung, wenn der Erblasser statt des eigentlich geschuldeten Gegenstandes eine andere Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) annahm.[13]

[12] MüKo/Rudy, § 2173 Rn 3.
[13] Staudinger/Otte, § 2173 Rn 5.

2. Erfüllung nach dem Erbfall

 

Rz. 7

Erfolgt die Leistung auf die Forderung an den Erben nach dem Tod des Erblassers, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es entsteht bei dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich nach den §§ 275 ff. BGB, insbesondere § 285 BGB. Kommt es nach dem Erbfall so zu einer Aufrechnung durch den Schuldner mit einer diesem gegen den Nachlass oder einen Erben zustehenden Forderung gegenüber dem Bedachten, muss der Beschwerte dem Bedachten nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften einen Ausgleich verschaffen.[14]

Allerdings greift die Auslegungsregel nach S. 2, sofern die Aufrechnung vor dem Erbfall erfolgte und für den Erblasser den gleichen wirtschaftlichen Erfolg hat wie die Erfüllung.[15]

[14] Palandt/Weidlich, § 2173 Rn 2.
[15] Palandt/Weidlich, § 2173 Rn 3.

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