Rz. 1

Bei Abs. 1 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erblasser das Vermächtnis i.d.R. unter Bezeichnung der Hauptsache anordnet und auch dessen Zubehör vermachen will. Grundsätzlich trifft der Erblasser auch keine Regelung für den Fall, dass die vermachte Sache beschädigt ist. In diesem Fall soll der Bedachte im Zweifel dann die Ersatzansprüche erhalten (Abs. 2). Insoweit ist § 2164 BGB vergleichbar mit § 311c BGB bei Grundstücksverträgen und § 1096 BGB bei dinglichen Vorkaufsrechten.

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