I. Beschwerter

 

Rz. 2

Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2]

 

Rz. 3

Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügung von Todes wegen) und ob er Erbe oder Vermächtnisnehmer war, ist für die Anwendung des § 2161 BGB unerheblich. Der Beschwerte muss sodann "wegfallen". Dabei ist es unerheblich, ob dieses durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben (vor Anfall des Vermächtnisses[3]) oder Widerruf einer ursprünglichen Erbeinsetzung erfolgt.[4] "Wegfall" des zunächst Beschwerten ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen.[5] Wird der Bedachte Erbe, bleibt grundsätzlich das Vermächtnis als Vorausvermächtnis erhalten.[6]

 

Rz. 4

Ein anderer Wille des Erblassers kann dazu führen, dass das Vermächtnis mit dem Wegfall des Beschwerten unwirksam sein soll (S. 1). Ein derartiger Wille des Erblassers ist anzunehmen, wenn der Erblasser ausschließlich den weggefallenen Beschwerten persönlich beschweren wollte.[7] Dieser Wille kann sich insbesondere aus dem Inhalt des Vermächtnisses ergeben, wenn bspw. Dienst- oder Werkleistungen geschuldet werden, die der Beschwerte ausschließlich oder in besonders qualifizierter Weise erbringen konnte.[8]

[2] Staudinger/Otte, § 2161 Rn 1.
[4] Staudinger/Otte, § 2161 Rn 1.
[5] MüKo/Rudy, § 2161 Rn 2.
[6] MüKo/Rudy, § 2161 Rn 2.
[7] Staudinger/Otte, § 2161 Rn 2.
[8] Staudinger/Otte, § 2161 Rn 2.

II. Ersatzbeschwerter

 

Rz. 5

Das Vermächtnis bleibt wirksam, auch wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Es beschwert dann nach S. 2 denjenigen, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten zugutekommt.[9]

[9] MüKo/Rudy, § 2161 Rn 3.

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