Rz. 31

Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Vorausvermächtnis vorliegt oder eine Teilungsanordnung bzw. überquotale Teilungsanordnung besteht, kann diese Frage durch die Feststellungsklage geklärt werden.

 

Rz. 32

Eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung des Nachlasses mit zahlreichen Streitpunkten kann in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Diesen Schwierigkeiten kann mit den Mitteln des Prozessrechts entgegengewirkt werden. Es ist daher anerkannt, dass ein Miterbe zum Zwecke der Auseinandersetzung eine Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte erheben kann, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient.[60] Erhebt ein Miterbe zum Zwecke der Auseinandersetzung Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte und dient eine solche Feststellung einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung, dann ist die Klage zulässig.[61]

[60] OLG Düsseldorf ZEV 1996, 395.
[61] BGH NJW-RR 1990, 1220; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1338 m.w.N.; Zöller/Greger, § 256 Rn 11.

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