Rz. 17

Die Belastung des Nachlasses mit einem Vermächtnis führt nicht zu Anschaffungskosten des Erben für Wirtschaftsgüter des Nachlasses. Selbst wenn eine Darlehensaufnahme erfolgt, um die Zwangsvollstreckung des Vermächtnisnehmers abzuwenden und die Grundstücke für die Vermietung zu erhalten, führt dies nicht dazu, dass die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten darstellen.[33]

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