Rz. 1

Die Vorschrift ist lex specialis zu § 2113 Abs. 1 BGB, der, wie sich aus S. 3 ergibt, grundsätzlich auch für Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Schiffshypothekenforderungen gilt. Im Interesse der Nachlassverwaltung kann der Vorerbe die Rechte nach S. 1 ohne Mitwirkung des Vorerben wirksam kündigen und einziehen, und zwar sowohl gegenüber dem dinglichen als auch gegenüber dem persönlichen Schuldner.[1] Entsprechendes gilt gem. § 98 Abs. 2 LuftFzgG für Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen. Der Vorerbe kann die Kündigung nicht nur selbst wirksam erklären, sondern auch die vom dinglichen oder persönlichen Schuldner ihm gegenüber erklärte Kündigung wirksam entgegennehmen.[2]

 

Rz. 2

Unter das Einziehungsrecht des Vorerben fallen alle Rechtshandlungen, die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind, also auch die prozessuale Geltendmachung durch Zahlungsklage oder Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung und die Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung – einschließlich des Antrags auf Zwangsversteigerung.[3] Die Kündigung und Einziehung sind dem Nacherben gegenüber auch dann wirksam, wenn sie ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechen, der Vorerbe kann sich ggf. jedoch gem. § 2131 BGB schadensersatzpflichtig machen.[4]

[1] Soergel/Harder-Wegmann, Rn 1; MüKo/Grunsky, § 2114 Rn 1.
[2] Vgl. nur Staudinger/Avenarius, § 2114 Rn 6.
[3] RGZ 136, 353, 358.
[4] MüKo/Grunsky, § 2114 Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2114 Rn 5.

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