Rz. 6

Der Surrogation unterliegen ferner Ersatzvorteile aufgrund der Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes (Abs. 1 S. 1 Fall 2). Dazu gehören insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche und die auf sie erbrachten Leistungen, Versicherungsansprüche, Enteignungsentschädigungen,[21] an den Vorerben ausgekehrte Überschüsse aus der Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstücks,[22] Ausgleichsansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz für schon vom Erblasser verlorene Vermögenswerte[23] sowie Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz, sofern sie schon zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden.[24]

[21] BGH NJW 1956, 1070.
[23] BGHZ 44, 336.
[24] Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 21.

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