Rz. 9

Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bleibt es gem. Abs. 2 S. 2 bei der Regel des § 2074 BGB, d.h. die Nacherbeinsetzung soll im Zweifel nur gelten, wenn der Nacherbe den Eintritt der Bedingung erlebt. Bedingung in diesem Sinne ist nicht das Erleben des Nacherbfalls, da es sich dabei um die gesetzliche Bedingung jeder Nacherbenberufung handelt, sondern eine weitere Bedingung, etwa die Wiederverheiratung des Vorerben. Auch die Einsetzung eines Ersatznacherben fällt nicht unter Abs. 2 S. 2;[37] dessen Anwartschaft ist vererblich, wenn er vor Wegfall des zunächst Berufenen stirbt (näher dazu siehe § 2100 Rdn 24). Bis zum Eintritt der Bedingung bleibt die Nacherbenanwartschaft in der Schwebe, so dass sie nicht vererbt werden kann. Da es sich bei Abs. 2 S. 2 um eine Auslegungsregel handelt, kann der Erblasser jedoch Abweichendes anordnen.[38] Bei Einsetzung des Nacherben unter einer auflösenden Bedingung ist das Anwartschaftsrecht dagegen veräußerlich und vererblich. Dieses geht jedoch unter, wenn die Bedingung eintritt.[39]

[37] Soergel/Harder-Wegmann, § 2108 Rn 10.
[38] OLG Braunschweig MDR 1956, 296.
[39] OLG Hamm OLGZ 1976, 180, 187.

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