Rz. 29

Die Rechte minderjähriger Nacherben werden von ihren gesetzlichen Vertretern, i.d.R. also von den Eltern, wahrgenommen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung zu Verfügungen, die der Vorerbe nicht mit Wirkung für den Nacherben vornehmen kann, ist demnach vom gesetzlichen Vertreter zu erteilen. Die unter den Katalog der §§ 1821, 1822 BGB fallenden Geschäfte bedürfen überdies der familiengerichtlichen Genehmigung.[106] Ist der gesetzliche Vertreter selbst Vorerbe, so kann er gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB die Zustimmung nicht sich selbst gegenüber erklären.[107] In diesem Fall ist ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB zu bestellen, der seinerseits für die unter §§ 1821, 1822 BGB fallenden Geschäfte der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, § 1915 Abs. 1 BGB. Entgegen einer verbreiteten Auffassung[108] kann der Vorerbe die Zustimmung zu einer von ihm getroffenen Verfügung auch nicht dem durch die Verfügung Begünstigten gegenüber wirksam erteilen, denn der Interessenwiderstreit besteht unabhängig davon, wem gegenüber die Erklärung abgegeben wird.[109]

[106] Vgl. nur Staudinger/Avenarius, § 2113 Rn 18.
[107] BayObLG NJW 1960, 965 f.
[108] OLG Hamm NJW 1965, 1489, 1490; LG Berlin Rpfleger 1987, 457.
[109] BGHZ 77, 7 = NJW 1980, 1577; Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 310.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge