Rz. 13

Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[24] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingegen in den Fällen des Abs. 3. Das Einsichtsrecht richtet sich bei Abs. 3 nach der Vorschrift des § 13 FamFG.

 

Rz. 14

Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Es prüft hingegen nicht, ob die Anfechtung auch begründet ist.[25] Über die Begründetheit ist entweder im Erbscheinsverfahren oder in einem Zivilprozess zu entscheiden. Wurde allerdings aufgrund der letztwilligen Verfügung ein Erbschein oder auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dieser Erbschein bzw. das TV-Zeugnis unrichtig und als Folge dessen einzuziehen ist. Weist das Nachlassgericht die Anfechtung zurück, so ist dies i.d.R. als Ablehnung der Einziehung des Erbscheins (bzw. TV-Zeugnisses) auszulegen.[26]

 

Rz. 15

Eine Anfechtungserklärung, die einmal abgegeben worden ist, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Die Nichtigkeitsfolge kann somit nicht mehr beseitigt werden. Möglich ist jedoch, die Anfechtungserklärung gem. §§ 119 ff. BGB anzufechten.[27]

 

Rz. 16

Für die Kosten ist § 34 GNotKG i.V.m. Tabelle A heranzuziehen (KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Als Geschäftswert ist der Wert maßgebend, den der Anfechtende im Erfolgsfalle erhalten würde.[28]

[24] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 12.
[25] BayObLG FamRZ 1990, 1037; OLG Köln FamRZ 1993, 1124; BayObLG FamRZ 1997, 1179.
[26] BayObLG FamRZ 1990, 1037; OLG Köln FamRZ 1993, 1124.
[27] BayObLGZ 1930, 265, 269.
[28] LG München I Rpfleger 1989, 414.

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