Rz. 40

Ob die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur zur Nichtigkeit insoweit führt, als der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde, hat Bedeutung für die Beweis- und Feststellungslast. Wenn man von einer grundsätzlichen Nichtigkeit ausgeht, trägt derjenige die Beweis- und Feststellungslast, der sich darauf beruft, dass einzelne Verfügungen wirksam sind. In diesem Fall ist ein entsprechender Erblasserwille darzulegen.[81] Folgt man der Gegenansicht, hat derjenige, der sich hierauf beruft, die gesamte Nichtigkeit des Testaments darzulegen und zu beweisen.[82]

[81] BayObLGZ 1971, 147 = NJW 1971, 1565.
[82] LG Darmstadt JZ 1988, 671 = NJW-RR 1988, 262.

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