Rz. 78

Eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten ist nach dem Erbfall möglich.[234]

Im Falle des Todes des Erblassers verliert die anfechtungsberechtigte Person nach h.M. ihr Anfechtungsrecht durch eine formlose einseitige Bestätigung gem. § 144 BGB. Diese Bestätigung ist weder annahme- noch empfangsbedürftig.[235] D.h., dass der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht dadurch verliert, dass er in der letztwilligen Verfügung selbst auf sein Anfechtungsrecht verzichtet, und dass er die anfechtbare Verfügung bestätigt, dass er vertraglich auf das Anfechtungsrecht verzichtet bzw. dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung eingreift.

 

Rz. 79

Nach einer Mindermeinung ist eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten nicht möglich, da nur eigene Erklärungen bestätigt werden könnten.[236] Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da diese Ansicht unberücksichtigt lässt, dass eine Bestätigung lediglich zum Verlust des Anfechtungsrechts führt. Dieses ist ohnehin aus der Sicht des Anfechtungsberechtigten disponibel, so dass eine Bestätigung keine weitergehenden Rechte zur Folge hat. Im Übrigen ist bei mehreren Anfechtungsberechtigten erforderlich, dass jeder eine Bestätigung abgibt. Nur dann ist die letztwillige Verfügung endgültig sicher. Für den Fall, dass eine anfechtungsberechtigte Person keine Bestätigung abgibt und die letztwillige Verfügung anficht, wirkt diese absolut gegen alle, auch gegen diejenigen, die bereits auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet haben.[237]

[234] BayObLGZ 1965, 258; OLG München ZEV 2005, 483; RGRK/Johannsen, § 2078 Rn 80; MüKo/Leipold, § 2078 Rn 65; Soergel/Loritz, § 2080 Rn 24 m.w.N.; Staudinger/Otte, § 2080 Rn 28; Schlüter/Röthel, Erbrecht, § 21 Rn 30; a.A. bei Kipp/Coing, § 24 VII 2.
[235] BayObLGZ 1965, 258, 265; Nieder/Kössinger, § 24 Rn 19.
[236] Kipp/Coing, § 24 VII 2.
[237] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 28; Soergel/Loritz, § 2078 Rn 24.

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