Rz. 2

Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der materiellen Höchstpersönlichkeit vor, ist die entsprechende Verfügung des Erblassers zwar nichtig.[6] Allerdings haben sowohl die einfache als auch die ergänzende Auslegung, ebenso wie die Umdeutung gem. § 140 BGB, Vorrang vor § 2065 BGB.[7] Dies bedeutet, dass zunächst der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, wobei sowohl die Verfügung selbst als auch sämtliche Umstände außerhalb der Urkunde heranzuziehen sind.[8] Das ist dann der Fall, wenn der Wille des Erblassers erkennbar ist, jedoch Anzeichen von Unfertigkeit oder Unvollständigkeit aufweist.[9] Ziel der Auslegung ist es jedoch nur, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln, nicht hingegen, den Willen erst zu bilden. Die Auslegung darf nicht dazu führen, dass der Wille des Auslegenden an die Stelle des Willens des Erblassers tritt. Hierfür ist aus § 2065 BGB eine Grenze der Auslegung zu entnehmen.[10] Erfolgt bspw. eine Vermögenszuwendung an eine gemeinnützige Organisation, die den Vorgaben des Abs. 2 nicht genügt, so kann diese u.U. als Auflage i.S.d. § 2193 BGB ausgelegt werden.[11] Es bedarf dann nicht des Umweges, von einer unwirksamen Erbeinsetzung auszugehen, die gem. § 140 BGB umzudeuten ist.[12] Hat der Erblasser verfügt, dem Bedachten gehöre alles, kann dies dahingehend auszulegen sein, dass der Bedachte zum Alleinerben eingesetzt ist.[13] Ist eine "Erbeinsetzung" zu unbestimmt, kann die Auslegung dazu führen, dass es sich um ein Vermächtnis zugunsten mehrerer Personen mit einem Bestimmungsrecht gem. § 2151 BGB oder auch um eine Zweckauflage handelt.[14] Zuwendungen an die Kinderkrebshilfe wurden ebenfalls als auslegungsfähig angesehen.[15] Ergibt sich aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung eine alternative Erbeinsetzung, die unwirksam wäre, kann die Auslegung ergeben, dass es sich um eine Erb- bzw. Ersatzerbeneinsetzung handelt, d.h. die zuerst genannte Person soll Erbe, die zweitgenannte Ersatzerbe sein.[16] Das Gericht stellt mittels Auslegung den Willen des Erblassers fest. In diesem Zusammenhang ist das Gericht jedoch kein Dritter (anderer) i.S.v. § 2065 BGB.[17] Führt die Auslegung aufgrund des unbestimmten Wortlauts nicht zu einem Ergebnis, greift die Vorschrift des § 2065 BGB ein. Für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, kann aufgrund der Tatsache, dass die Verfügung von Todes wegen eventuell an der Vorschrift des § 2065 BGB scheitert, die Auslegung dazu führen, von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden auszugehen.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 2065 BGB steht einer Bestimmung eines Schiedsrichters bzw. eines Schiedsgerichts durch den Erblasser nicht entgegen.[18] Diesem kann die Entscheidung über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung des Testaments ergeben, zugewiesen werden.[19] Zum Schiedsrichter kann auch der Testamentsvollstrecker bestimmt werden.[20] Er kann jedoch über Fragen, die seine eigene Rechtsstellung betreffen, nicht entscheiden.[21] Über Anordnungen gegenüber bzw. die Entscheidung über die Entlassung von Testamentsvollstreckern kann ein Schiedsgericht nicht entscheiden.[22]

Der Schiedsrichter ist nur in dem Umfang befugt, das Testament auszulegen, als hierzu ein Gericht befugt wäre. Der Schiedsrichter kann nicht ermächtigt werden, dass er im Geiste des Erblassers das Testament ergänzen soll. Dies verstößt gegen die Regelung des § 2065 BGB.[23] Es würde sich dann um eine Vertretung im Willen handeln. Für den Fall, dass ein Dritter über einzelne Voraussetzungen, z.B. ob eine Bedingung eingetreten ist, entscheiden soll, handelt es sich um einen Schiedsgutachter.[24] Der Wille des Erblassers ist nicht unvollständig. Es ist lediglich auf den Eintritt der Bedingung abzustellen. Diese Entscheidung wird dem Dritten aufgrund von dessen nach Ansicht des Erblassers sachgerechten Beurteilung zugewiesen.

[6] BayObLG NJW-RR 2000, 1174; BayObLG BeckRS 2004, 34996; OLG München NJW 2013, 2977; Palandt/Weidlich, § 2065 Rn 2; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2065 Rn 23; MüKo/Leipold, § 2065 Rn 45; Soergel/Loritz, § 2065 Rn 40; Burandt/Rojahn/Czubayko, § 2065 Rn 24; Stiegeler, BWNotZ 1986, 25; Storz, ZEV 2009, 265.
[7] BGH NJW-RR 1987, 1090, 1091.
[8] BayObLG NJW 1988, 2742; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 453; OLG Köln NJW-RR 2015, 7; MüKo/Leipold, § 2065 Rn 7.
[9] MüKo/Leipold, § 2065 Rn 7.
[10] BayObLG FamRZ 1981, 402, 403; OLG Köln Rpfleger 1981, 357.
[11] BayObLG Rpfleger 1988, 366.
[12] BGH WM 1987, 564.
[13] OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 453 = OLGZ 1989, 268.
[14] BGH MDR 1987, 650.
[15] AG Dillingen ZErb 2009, 248.
[16] BayObLG NJW 1999, 1118.
[17] BayObLG FamRZ 2002, 200, 201; LG München I FamRZ 1999, 959, 961.
[18] Ausführlich zum Schiedsverfahrensrecht Otte, FamRZ 2006, 309; Bandel, NotBZ 2005, 381, 383 ff; OLG Celle ZEV 2016, 337 = MittBayNot 2017, 82; Staudinger/Otte, § 2065 Rn 20; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2065 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2065 Rn 14; Zöller/Geimer, § 1066 Rn 17, 21; eine Aufzählu...

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