Rz. 5

Unter "ein anderer" i.S.v. Abs. 1 fällt jede Person mit Ausnahme des Erblassers.[25] Unter den Begriff des "Anderen" fallen somit der Ehegatte, der Lebenspartner, Abkömmlinge, der Testamentsvollstrecker, der gesetzliche Vertreter ebenso wie der Beschwerte oder der Bedachte selbst.[26] Der Zuwendungsempfänger hat die Möglichkeit, das Vermächtnis oder das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Es hängt also von ihm ab, ob sich der Wille des Erblassers verwirklicht oder nicht. Andere Möglichkeiten der Bestimmung stehen dem Bedachten hingegen nicht zu. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, ohne dass er hierbei gegen die Vorschrift des § 2065 BGB verstößt, Anordnungen für den Fall der Annahme bzw. der Ausschlagung zu treffen. Das Gericht, das eine letztwillige Verfügung auszulegen hat, ist kein Dritter. Auch der Beschwerte und sonstige Außenstehende fallen unter den Begriff "andere Personen".

[25] MüKo/Leipold, § 2065 Rn 17.
[26] MüKo/Leipold, § 2065 Rn 17; Soergel/Loritz, § 2065 Rn 8; Stiegeler, BWNotZ 1986, 25, 26 f.; unentschieden OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 453, 454 = OLGZ 1989, 268, 270; jetzt auch Brox/Walker, Erbrecht, Rn 96.

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