Rz. 8

Die Inventarerrichtung durch einen Miterben kommt auch den übrigen Miterben zustatten, soweit sie ihr Haftungsbeschränkungsrecht zum Zeitpunkt der Einreichung nicht bereits verloren haben. Im umgekehrten Fall ist die Inventarverfehlung eines Miterben für seine Miterben aber unschädlich.[12]

 

Rz. 9

Denkbar ist hier, dass ein Miterbe das Inventar innerhalb der ihm gesetzten Frist errichtet, eine einem anderen Miterben gesetzte Frist aber bereits vor Einreichung abgelaufen war. Ursache kann einerseits die Möglichkeit sein, den einzelnen Miterben gem. §§ 1994, 2005 Abs. 2 BGB verschieden laufende Fristen zu setzen, wie auch ein nach § 1995 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB differierender Fristablauf bei eigentlich einheitlich bestimmter Inventarfrist.[13] Der von einem Miterben gestellte Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars kann auch die einem anderen Miterben gesetzte Inventarfrist wahren, §§ 2003 Abs. 1 S. 2, 2063 Abs. 1 BGB analog.[14] Entfaltet ein errichtetes Inventar gegenüber einem Miterben Wirkung, kann diesem gem. § 2005 Abs. 2 BGB nur noch eine Frist zur Ergänzung des Inventars gesetzt werden.[15] Hat ein Miterbe sein Haftungsbeschränkungsrecht nicht allg., sondern nur gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern verloren (vgl. § 2006 Abs. 3 BGB), kommt ihm das von dem Miterben errichtete Inventar im Verhältnis zu den übrigen Nachlassgläubigern zugute.[16] Der Dreimonatseinrede des § 2014 BGB geht ein Miterbe nicht dadurch verlustig, dass ein anderer Miterbe ein sämtliche Miterben begünstigendes Inventar einreicht.[17] Weitgehend anerkannt ist, dass von denjenigen Miterben, die das Inventar nicht selbst errichtet haben, dessen Bekräftigung durch eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden kann (§§ 260, 2006 BGB), da diese nicht verantwortlich für das errichtete Inventar sind.[18] Etwas anderes gilt aber, wenn ein von ihnen insgesamt beauftragter Notar das Inventar errichtet hat.

[12] MüKo/Ann, § 2063 Rn 2; Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 5.
[13] Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 11; MüKo/Ann, § 2063 Rn 2; Soergel/Wolf, § 2063 Rn 2, auch zu weiteren Möglichkeiten des vorangehenden Verlustes des Haftungsbeschränkungsrechts.
[14] MüKo/Ann, § 2063 Rn 2; Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 12.
[15] Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 13; MüKo/Ann, § 2063 Rn 2.
[16] Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 5.
[17] Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 14.
[18] MüKo/Ann, § 2063 Rn 2; differenzierend Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 15 f.; vgl. auch RGZ 129, 239.

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