Rz. 4

Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung[4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben. Praktisch vollzieht sich die Verteilung der Nachlassgegenstände i.d.R. nicht auf einmal, sondern in mehreren Schritten. Dabei ist allg. anerkannt, dass die Erbengemeinschaft für die Annahme einer Teilung i.S.d. § 2059 BGB nicht hinsichtlich sämtlicher Nachlassgegenstände aufgehört haben muss zu existieren.[6] Ebenso bedeutet die Verteilung einiger, selbst wertvoller Nachlassgegenstände unter den Miterben nicht ohne Weiteres Teilung des Nachlasses.[7] Auch kann ein Miterbe, der einen Vorausvermächtnisanspruch hat, diesen schon vor Erbauseinandersetzung erfüllt verlangen.[8] Die Teilung ist demnach erst erfolgt, wenn ein so erheblicher Teil der Nachlassgegenstände aus der Gesamthand in das Eigenvermögen der einzelnen Miterben überführt worden ist, dass die Erbengemeinschaft in ihren wesentlichen Bestandteilen als Ganzes aufgelöst erscheint.[9] Nach a.A. soll eine Teilung bereits dann vorliegen, wenn keine für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ausreichend geeigneten Gegenstände mehr im Nachlassvermögen vorhanden sind. Den Nachlassgläubigern soll danach der Zugriff auf das Vermögen einzelner Miterben eröffnet werden, sobald der Nachlass keine ausreichende Haftungsgrundlage mehr bildet.[10] Einigkeit besteht dabei dahingehend, dass nicht das persönliche Empfinden der Miterben für die Annahme einer Teilung entscheidend ist, sondern dies nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen ist.[11] I.d.R.[12] gelangen dann auch beide Ansätze zu gleichen Ergebnissen, die letztgenannte, im Ansatz gläubigerfreundlichere Meinung führt praktisch aber zu der Schwierigkeit, dass es für den einzelnen Nachlassgläubiger kaum überprüfbar ist, in welchem Maße insgesamt Nachlassverbindlichkeiten vorliegen und welche Relation sie zur verbliebenen Haftungsgrundlage bilden.[13] (Zum (vermögensmäßigen) Ausscheiden einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft durch vollständige quotenmäßige Abfindung vgl. Rdn 13).

 

Rz. 5

Der einzelne Miterbe ist, wenn er sich gegen eine Gesamtschuldklage mit der Einrede des Abs. 1 S. 1 verteidigen möchte, für die Ungeteiltheit des Nachlasses darlegungs- und beweisbelastet. Dies hat aber nicht unbedingt bereits im Klageverfahren zu erfolgen, sondern der Beweis kann bei aufgenommenem Vorbehalt im Urteil nach § 780 ZPO (z.B. "Dem Beklagten bleibt die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten") auch noch im Vollstreckungsverfahren geführt werden.[14] Dies stellt in der Praxis den Regelfall dar, da Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende, zeitlich begrenzte Einrede bildet, deren aktuelle Wirkungskraft ohnehin in der Zwangsvollstreckung geprüft werden muss.

[4] An einer Auseinandersetzung mangelt es, wenn sämtliche Miterben ihre Erbteile jeweils anteilig auf mehrere, jeweils gleiche Erwerber übertragen, BGH ErbR 2016, 146 = NJW 2016, 493.
[5] Bamberger/Roth/Lohmann, § 2059 Rn 2; zu den praktischen Schwierigkeiten einer solchen, grundsätzlich auf Einstimmigkeit basierenden Auseinandersetzung im Falle eines "blockierenden Miterben" vgl. Eberl-Borges, ErbR 2008, 234.
[6] MüKo/Ann, § 2059 Rn 4; Soergel/Wolf, § 2059 Rn 2, der in dem Fall trotz Teilung die für einzelne Nachlassgegenstände fortbestehende Erbengemeinschaft weiterhin der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB unterwirft, vgl. auch Soergel/Wolf, § 2060 BGB Rn 3.
[7] Anerkannt seit: RGZ 89, 403; nach Staudinger/Marotzke, § 2059 Rn 34, liegt keine Teilung vor, wenn noch nennenswerte Nachlasswerte gesamthänderischer Bindung unterliegen; nach Soergel/Wolf, § 2059 Rn 2, kann dies wohl nur gelten, wenn verbliebene Nachlasswerte auch noch eine ausreichende Haftungsgrundlage bilden.
[8] OLG München FamRZ 2018, 67.
[9] Staudinger/Marotzke, § 2059 Rn 33; MüKo/Ann, § 2059 Rn 4; Damrau, ZErb 2009, 145, 147.
[10] Soergel/Wolf, § 2059 Rn 2; Eberl-Borges, Erbauseinandersetzung, S. 300 ff.
[11] MüKo/Ann, § 2059 Rn 4.
[12] Zu einem praktischen Fall, in welchem der Meinungsstreit zu unterschiedlichen Rechtsfolgen hätte führen können, vgl. die Urteilsanm. von Schindler, ZErb 2009, 277, 279.
[13] MüKo/Ann, § 2059 Rn 4.
[14] MüKo/Ann, § 2059 Rn 14.

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