Rz. 6

Zur Urkundenvorlage ist der Schuldner nicht verpflichtet (weder § 2057 BGB noch § 260 BGB sehen dies vor, im Gegensatz etwa zu § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB). I.R.d. Auskunftsklage kann erforderlichenfalls durch das Gericht von § 142 ZPO Gebrauch gemacht werden; die Anordnung zur Urkundenvorlage steht jedoch im richterlichen Ermessen.[25] Im Einzelfall erfolgversprechender ist die Geltendmachung des Einsichtsrechts gem. § 12 Abs. 1 S. 2 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, namentlich zur Prüfung der Frage, ob im Rahmen von Grundstücksübertragungen Ausgleichungsanordnungen getroffen wurden.

[25] Zöller/Greger, § 142 Rn 2.

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