Rz. 2

Die Vermutung bewirkt, dass die Zuwendung je zur Hälfte in beiden Sterbefällen auszugleichen ist. Im Fall des Berliner Testaments erfolgt einheitlicher Ausgleich beim Tod des Überlebenden. Reicht der Gesamtgutsanteil des vorverstorbenen Erblassers zum Ausgleich der hälftigen Zuwendung nicht, so ist insoweit der Anteil des Überlebenden heranzuziehen.[5]

[5] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 9; a.A. Soergel/Wolf, § 2054 Rn 3 unter Hinw. auf § 2056.

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