Rz. 24

Aufgabe des Dritten ist es, nach billigem Ermessen einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen, wobei er an die gesetzlichen Teilungsregeln nicht gebunden ist.[74] Außer bei einer offenbar unbilligen Bestimmung (S. 3) sind die Erben verpflichtet, diesen Auseinandersetzungsplan zu befolgen (im Einzelnen vgl. Rdn 15 und 23). Der Dritte kann bspw. die freihändige Veräußerung eines Nachlassgrundstücks an Stelle der Zwangsversteigerung bestimmen.[75] Ist er nicht zum Testamentsvollstrecker berufen, darf er aber die Teilung nicht selbst vornehmen. Er darf lediglich die Bestimmungen für die Auseinandersetzung vorgeben.

[74] Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 12; Kipp/Coing, § 117 IV 2.
[75] Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 12; RGRK/Kregel, § 2048 Rn 6.

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