Rz. 30

 

§ 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

 

Rz. 31

Eine Vereinbarung der Miterben gem. § 749 Abs. 2 BGB wirkt auch für und gegen den Erbteilskäufer gem. § 2033 BGB. Die Vereinbarung eines Auseinandersetzungsverbots unter Miterben wirkt auch ohne Grundbucheintragung gegen den Erbteilserwerber; § 1010 BGB ist erst nach der Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft anwendbar.[51] Der gute Glaube wird nicht geschützt.[52]

[51] MüKo/Schmidt, § 751 Rn 2.
[52] Palandt/Sprau, § 751 Rn 1.

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