1. Streitwert

 

Rz. 15

Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[32] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellung der gesamten Erbengemeinschaft zugutekommt.[33] Wird gegen einen Miterben geklagt, der gleichzeitig Nachlassschuldner ist, so wird der Streitwert um den Anteil des verklagten Miterben gekürzt.[34]

[32] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 10; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche".
[33] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 10; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche".
[34] BGH NJW 1967, 443 (LS 1); OLG Köln OLGR 1995, 246 (LS 2); Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche"; MüKo/Gergen, § 2039 Rn 33.

2. Haftung für Kosten und Gebühren

 

Rz. 16

Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet werden (siehe § 2038 Rdn 61). Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines Erstattungsanspruches gegen die Erbengemeinschaft: Grundsätzlich liegt die Einziehung von Nachlassforderungen im Interesse der Erbengemeinschaft, selbst wenn die Ergebnisse bei der Auseinandersetzung nicht jedem Erben zugutekommen.[35] Der klagende Erbe kann deshalb in aller Regel die Erstattung der entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von der Erbengemeinschaft verlangen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme, hier also der Klageerhebung[36] (siehe § 2038 Rdn 61 ff.).

3. Prozesskostenhilfe

 

Rz. 17

Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch soll vorliegen können, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".[37]

[37] Staudinger/Löhnig, § 2039 Rn 29 m.w.N.

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