Rz. 1

Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1922 Abs. 2, 2382, 2383, 2385 Abs. 1 BGB, dass der Anteilserwerber neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten haftet, gewährt § 2036 BGB dem Käufer hier eine Haftungsfreistellung, sobald ihm der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung mit den Miterben zum Nachteil der Nachlassgläubiger ist gem. §§ 2382, 2385 Abs. 1 BGB nicht möglich,[1] würde auch ungeachtet dieser Regelung einen unzulässigen Vertrag zum Nachteil Dritter darstellen.

[1] MüKo/Musielak, § 2382 Rn 7 meint, die Vereinbarung habe aber Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

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