Rz. 1

Im Gegensatz zum lediglich schuldrechtlichen Vorkaufsrecht stärkt § 2035 BGB zusammen mit § 2037 BGB die Rechte der vorkaufsberechtigten Miterben.[1] Nach Übertragung des Anteils ist das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Abs. 1 weicht damit von § 464 Abs. 1 S. 1 BGB ab.

[1] MüKo/Gergen, § 2035 Rn 1.

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