Rz. 20

Die Gebühren bei der Durchsetzung eines Vorkaufsrechts, gleich ob außergerichtlich oder im Prozess, bemessen sich nach dem Wert des verkauften Erbteils.[50]

[50] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 20; LG Bayreuth JurBüro 1980, 1248.

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