Rz. 27

Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden i.R.d. Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" (z.B. § 4 Abs. 1 lit. i ARB 75) erfasst.[65] Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur solche Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Auch die Klage eines Miterben auf Feststellung des Fortbestands der Erbengemeinschaft nach Rücktritt vom Erbschaftskaufvertrag wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den anderen Erben führt nicht dazu, dass der Rechtsstreit im Bereich des Erbrechts i.S.v. § 4 Abs. 1 lit. i ARB 75 geführt wird.[66]

[65] OLG Düsseldorf OLGR 2000, 375 f.
[66] OLG Düsseldorf OLGR 2000, 375.

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