Rz. 5

Str. ist, ob die Anwendung des § 2030 BGB ein formgültiges Rechtsgeschäft verlangt. Dies ist mit der h.M. zu verneinen.[7] Das Schutzbedürfnis des Erben wird durch die Formnichtigkeit des Erbschaftskaufs kaum verringert. Auch ein formnichtiger Erbschaftskaufvertrag wird regelmäßig vollzogen werden. Bei der Übertragung eines Erbteils wird durch eine Beurkundung des Übertragungsgeschäftes ein Formmangel des schuldrechtlichen Kaufvertrages ohnehin geheilt.

[7] Soergel/Dieckmann, § 2030 Rn 1.

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