I. Voraussetzungen

 

Rz. 7

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Abs. 2 und 3) setzt zunächst die Erteilung der Auskunft voraus. Doch auch dann rechtfertigt selbst eine objektive Unvollständigkeit der Angaben noch nicht das Verlangen der eidesstattlichen Versicherung, erst recht nicht ein allg. Misstrauen.[22] Vielmehr müssen von dem Erben Gründe dargelegt und notfalls auch bewiesen werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Hausgenosse die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat.[23]

[22] BGH DB 1964, 1442.
[23] Vgl. Soergel/Dieckmann, § 2028 Rn 4.

II. Inhalt

 

Rz. 8

Inhaltlich unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung von der des Erbschaftsbesitzers nach §§ 260, 2027 BGB dadurch, dass der Hausgenosse nicht die Vollständigkeit des "Bestandes", sondern nur die Vollständigkeit der von ihm nach Abs. 1 getroffenen Angaben zu bekräftigen hat.[24]

[24] Staudinger/Gursky, § 2028 Rn 16.

III. Zuständiges Gericht und Vollstreckung

 

Rz. 9

Zuständig für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG). Gibt der Hausgenosse die eidesstattliche Versicherung freiwillig ab, braucht das Gericht die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vollständig zu prüfen,[25] es muss aber klären, ob der Erbe die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlangt hat oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. Verweigert der Hausgenosse die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, muss der Erbe auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen und das Urteil gem. § 889 ZPO vollstrecken. Die Verweisung des Abs. 3 auf § 261 BGB gilt für die Zuständigkeit des Gerichts, vor dem die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, ferner für die Möglichkeit, die Formel der eidesstattlichen Versicherung zu ändern, und für die Kosten.[26]

[25] MüKo/Helms, § 2028 Rn 9.
[26] MüKo/Helms, § 2028 Rn 10.

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