Rz. 23

Der Auskunftstitel wird nach § 888 ZPO vollstreckt, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO. Zuständig hierfür ist das Prozessgericht der ersten Instanz, §§ 887 Abs. 1, 888 ZPO. Der Einwand des Erbschaftsbesitzers, er habe die Auskunft bereits vollständig erfüllt, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen.[67] Dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gem. § 888 ZPO muss grundsätzlich keine Fristsetzung vorausgehen.[68]

[67] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 22, wonach auch die Berücksichtigung im ZV-Verfahren nach § 888 ZPO möglich ist.
[68] OLG Brandenburg ZErb 2004, 104 f.

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