Rz. 22

Wird der Klage auf Auskunft in der ersten Instanz stattgegeben, so bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Beklagten der ersten Instanz, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.[65] Hierbei sind im Wesentlichen Aufwand, Kosten und Arbeit des Beklagten zu berücksichtigen, die der Beklagte substantiiert und detailliert darlegen muss. Beschränkt der Urteilstenor die Pflicht zur Auskunftserteilung auf das eigene Wissen der Verpflichteten, so dass eine Ermittlungspflicht nicht besteht, so sind Aufwand, Zeit und Kosten von fremden Dritten für eine etwaige Ermittlung nicht bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen.[66] Hinsichtlich der erforderlichen Beschwer von 600 EUR führt dies dazu, dass Urteile zum Auskunftsantrag in der Regel nicht anfechtbar sind, weil dieser Wert nicht erreicht wird. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht und ist das rechtliche Gehör verletzt, besteht die Möglichkeit des Abhilfeverfahrens nach § 321a ZPO. Die Rüge muss gem. § 321a Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingereicht werden. Die Rüge ist begründet, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde und dies für die Entscheidung des Gerichts erheblich war. Es ergeht dann ein neues Urteil; dieses erhält das erste Urteil entweder aufrecht oder hebt es ganz oder teilweise auf, §§ 321a Abs. 5, 343 ZPO.

[65] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 200.

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