Rz. 3

Entscheidend ist die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Hierfür ist es ausreichend, dass der Kläger die Klage auch, aber nicht ausschließlich, auf den Erbschaftsanspruch gestützt hat, oder allg. auf "sein Erbrecht".[5] Die Rücknahme der Klage oder die rechtskräftige Klageabweisung beseitigen die durch die Rechtshängigkeit eingetretene Haftungsverschärfung rückwirkend; Gleiches gilt für einen abgeschlossenen Vergleich. Die Haftungsverschärfung tritt lediglich in dem Umfang ein, in dem der Erbschaftsanspruch rechtshängig geworden ist. Wird vom Erben nur ein Teil der sich im Besitz des Erbschaftsbesitzers befindlichen Nachlassgegenstände herausverlangt, tritt nur bzgl. dieser die verschärfte Haftung ein. Hier ist allerdings stets zu bedenken, dass mit der Erhebung der Klage über einen Teil der Nachlassgegenstände auch Bösgläubigkeit nach § 2024 BGB hinsichtlich des Rests eintreten kann.

[5] Staudinger/Gursky, § 2023 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge