Rz. 6
Notwendig und ausreichend für den Verwendungsersatz ist nur, dass die Verwendungen der Erbschaft im Ganzen oder einem einzelnen Erbschaftsgegenstand zugutekommen können und auch sollen.[13] Damit scheiden Verwendungen aus, die ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zugunsten von privaten Gegenständen des Erbschaftsbesitzers gemacht werden.[14] Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer auf eigene Sachen macht, stellen somit keine Verwendungen dar, wurden sie jedoch im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erbanfalls gemacht, können sie bereicherungsmindernd über § 2021 BGB berücksichtigt werden.[15]
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