Rz. 6

Notwendig und ausreichend für den Verwendungsersatz ist nur, dass die Verwendungen der Erbschaft im Ganzen oder einem einzelnen Erbschaftsgegenstand zugutekommen können und auch sollen.[13] Damit scheiden Verwendungen aus, die ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zugunsten von privaten Gegenständen des Erbschaftsbesitzers gemacht werden.[14] Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer auf eigene Sachen macht, stellen somit keine Verwendungen dar, wurden sie jedoch im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erbanfalls gemacht, können sie bereicherungsmindernd über § 2021 BGB berücksichtigt werden.[15]

[13] MüKo/Helms, § 2022 Rn 5.
[14] MüKo/Helms, § 2022 Rn 4; LG Bad Kreuznach v. 27.9.2013 – Teilurteil 104 O 17/11, BeckRs 2014, 19747.
[15] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge