a) Wiedererlangung "der Sache"

 

Rz. 13

Der Verwendungsersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers kann auch selbstständig durch eine Klage verfolgt werden, sofern der Erbe die "Sache" wiedererlangt hat. Nach der h.M. ist unter der wiedererlangten "Sache" i.S.v. §§ 1001 S. 1, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB nur die konkrete Sache, auf die die Verwendungen gemacht wurden, zu verstehen. Ausreichend ist aber auch, dass der Erbe statt der konkreten Sache die Surrogate gem. § 2019 BGB oder den Wertersatz gem. § 2021 BGB erhalten hat, oder aber die Verwendung von ihm gem. § 1001 BGB genehmigt wurde.[28] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen bzw. bei Verwendungen auf den Nachlass allg. (Abs. 2) setzt die Geltendmachung des Verwendungsersatzanspruches voraus, dass der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes entsprechend §§ 20182021 BGB herausgegeben hat.[29]

[28] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 7; nach a.A. ist unter der wiedererlangten Sache die Gesamtheit der herauszugebenden Erbschaftssachen, Surrogate und Früchte zu verstehen, Staudinger/Gursky, § 2022 Rn 10.
[29] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 7.

b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB

 

Rz. 14

Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate.[30] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginnt die Frist erst mit der Herausgabe des letzten Nachlassgegenstandes und beträgt sechs Monate, sofern ein Grundstück mit herauszugeben ist, sonst einen Monat.[31]

[30] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 7; a.A. Staudinger/Gursky, § 2022 Rn 10, Fristbeginn m. Herausgabe sämtlicher Nachlassgegenstände.
[31] MüKo/Helms, § 2022 Rn 11.

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