Rz. 13

Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer gemacht hat, um in den Besitz der Erbschaft zu gelangen, wie z.B. die Kosten eines unrichtigen Erbscheins, können von seiner Bereicherung nicht abgezogen werden.[19] Nach Bereicherungsrecht können nur diejenigen Aufwendungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, die durch das Erhalten der bereits erlangten Erbschaft verursacht sind, so z.B. die Kosten des Transportes von Erbschaftssachen oder die Kosten eines Vorprozesses des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers, um die bereits erlangte Erbschaft zu sichern, nicht hingegen die Prozesskosten, um in den Besitz der Erbschaft zu gelangen.[20]

[19] BGHZ 9, 333 ff.; BGHZ 14, 7 ff.
[20] MüKo/Helms, § 2021 Rn 6.

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