Rz. 10

Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft gemacht sein. Es reichen hier aber bereits Austauschvorgänge aus, die einen Erwerb kraft gesetzlicher Vorschrift vorsehen, z.B. das vom Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Mitteln der Erbschaft erworbene Grundstück.[24] Der Zweck des Rechtsgeschäfts ist gleichgültig; auch Dinge, die der Erbschaftsbesitzer für sich persönlich herstellen lässt und die nur durch ihn genutzt werden können (z.B. Hörgerät), unterfallen der dinglichen Surrogation. Die dingliche Surrogation erfasst die rechtsgeschäftliche Gegenleistung für die vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Nachlassmittel. Darüber hinaus werden auch Abwicklungsansprüche von der Surrogation erfasst, die der Erbschaftsbesitzer aus dem Rechtsgeschäft erlangt.[25]

Selbst Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Nachlassmitteln erwirbt, fallen nach h.M. unter den weiten Begriff des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des § 2019 BGB.

 

Rz. 11

Grundsätzlich kann sich der rechtgeschäftliche Erwerb auf alle rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile beziehen. Als Bsp. für herauszugebende Ersatzvorteile werden in der Lit. genannt: (1) die Kaufpreisforderung oder der Kaufpreis für Erbschaftssachen, (2) die vergleichsweise erlangte Abfindungssumme für ein eingeklagtes Nachlassgrundstück, (3) das Entgelt für einen vom Erbschaftsbesitzer bestellten Nießbrauch, (4) Forderungen, die aus einem Darlehen entstanden sind, das aus Erbschaftsmitteln gegeben wurde, (5) Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die die Prämien aus Erbschaftsmitteln gezahlt sind, (6) Forderungen aus der Vermietung und Verpachtung von Nachlasssachen.[26]

 

Rz. 12

Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Erbschaftsbesitzer ein Nachlassgrundstück als Sicherheit für ein von ihm aufgenommenes Darlehen mit einer Grundschuld belastet. Teilweise wird angenommen, dass die Darlehensvaluta das Surrogat darstellt,[27] teilweise wird vertreten, dass hier über § 2021 BGB ein Bereicherungsausgleich zu erfolgen hat.[28] Scheitert der rechtsgeschäftliche Erwerb daran, dass der zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem Dritten geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist, so wird der Rückforderungsanspruch des Erbschaftsbesitzers als das erlangte Surrogat angesehen.[29] Hat der Erbschaftsbesitzer hingegen eine gestohlene Sache erworben, so kann der Erbe als Surrogat lediglich den Übereignungsanspruch oder Sekundäransprüche realisieren; Besitz an der Sache erhält er nicht.

[24] Soergel/Dieckmann, § 2019 Rn 6.
[25] Staudinger/Gursky, § 2019 Rn 19.
[26] Aufzählung nach Staudinger/Gursky, § 2019 Rn 19.
[28] Staudinger/Gursky, § 2019 Rn 22.
[29] Staudinger/Gursky, § 2019 Rn 23.

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