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Durch den Ausschluss dieser Normen wird einerseits die Verantwortlichkeit des unbeschränkbar haftenden Erben für die bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erforderliche Verwaltung des Nachlasses und für die Unterlassung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass den Nachlassgläubigern, die ohnehin jetzt auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen können, die Zuerkennung von Ersatzansprüchen keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit bieten. Andererseits kann der Erbe auch keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend machen.

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