Rz. 16

Weitergehend als die Dürftigkeitseinrede setzt die Unzulänglichkeitseinrede voraus, dass einerseits sämtliche Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gegeben sind und andererseits, dass der Nachlass derart überschuldet ist, dass er nicht einmal zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit ausreicht, gegen die die Einrede erhoben wird.[41]

 

Rz. 17

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob und ggf. inwiefern der Nachlass zur Befriedigung des anspruchstellenden Nachlassgläubigers nicht ausreicht, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede.[42] Es kommt weder auf den Zeitpunkt des Erbfalls noch auf denjenigen der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs[43] oder der Einrede[44] an. Auch wenn die Einrede zunächst unbegründet war, aber infolge nachfolgender Veränderungen begründet wurde, hat das Gericht sie zu beachten.[45] Neben den (noch) vorhandenen Nachlassgegenständen sind mögliche Ersatzansprüche der Gläubiger gegen den Erben aus der Verwaltung des Nachlasses zu berücksichtigen. Weiter auch die infolge Aufhebung von Konfusion und Konsolidation bestehenden Ansprüche und Rechte des Nachlasses gegen den Erben. Demgegenüber sind die Aufwendungsersatzansprüche des Erben und dessen Ansprüche gegen den Erblasser abzusetzen (§ 1991 Abs. 1, 2 BGB).

 

Rz. 18

Die prozessuale Geltendmachung der Erschöpfungseinrede geschieht in derselben Weise wie die der Dürftigkeitseinrede. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze (vgl. oben Rdn 11–14).

[41] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 18.
[42] KGR Berlin 2003, 207 = NJW-RR 2003, 941 = WM 2003, 1996; BGHZ 85, 274 = NJW 1983, 1485 = FamRZ 1983, 377.
[43] So die ältere Rspr. des BGH: VersR 1965, 688.
[44] So aber Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 19; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 155 = ZEV 2001, 32.
[45] BayObLGZ 8, 122.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge