I. Beweislast

 

Rz. 14

Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkeit – beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Verfügung beruft.[35]

[34] Soergel/Stein, § 1959 Rn 6; RGRK/Johannsen, § 1959 Rn 15.
[35] Soergel/Stein, § 1959 Rn 10; RGRK/Johannsen, § 1959 Rn 15.

II. Aktivprozesse des vorläufigen Erben

 

Rz. 15

In der Lit. wird darüber gestritten, ob der vorläufige Erbe Aktivprozesse für den Nachlass aufnehmen kann. Z.T. wird dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 zugelassen oder dann, wenn der Aktivprozess im Interesse der endgültigen Erben ist und als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag aufgefasst werden kann.[36] Vorzugswürdig erscheint jedoch die Auffassung, dem vorläufigen Erben als vorübergehendem Träger der Nachlassrechte grundsätzlich das eigene Prozessführungsrecht zuzubilligen, da §§ 1958 und 1959 BGB nicht entgegenstehen und dies dem Prinzip des (wenn auch vorläufigen) Von-Selbst-Erwerbs entspricht.[37] Im Ergebnis wird dieser Streit jedoch kaum praktische Bedeutung haben, da die aktive Prozessführung regelmäßig eine stillschweigende Annahmeerklärung ist. In Ergänzung zu §§ 1958, 1959 BGB ist anerkannt, dass rechtskräftige Entscheidungen in Aktiv- oder Passivprozessen des vorläufigen Erben keine Bindungswirkung für und gegen den endgültigen Erben haben (§§ 265, 325 ZPO).[38]

[36] Staudinger/Mešina, § 1959 Rn 21; Soergel/Stein, § 1959 Rn 5.
[37] MüKo/Leipold, § 1959 Rn 12; Erman/J. Schmidt, § 1959 Rn 11.
[38] BGHZ 106, 359 ff. = BGH NJW 1989, 2885 ff.; Soergel/Stein, § 1959 Rn 2 und 5; Staudinger/Mešina, § 1959 Rn 21; dagegen MüKo/Leipold, § 1959 Rn 13 für die Fälle d. Abs. 2.

III. Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

 

Rz. 16

In der Nachlassinsolvenz ist § 1959 BGB unanwendbar (§§ 316 Abs. 1, 80 InsO). Für den vorläufigen wie für den endgültigen Erben besteht im Fall der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auch eine Haftung nach § 1978 BGB.[39] In der Insolvenz über das Vermögen des vorläufigen Erben ist die Trennung der Vermögensmassen zu beachten, so dass einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte nach Abs. 3 noch ihm gegenüber vorzunehmen sind.[40]

[39] Vgl. zu Einzelheiten Palandt/Weidlich, § 1978 Rn 2 ff.
[40] Soergel/Stein, § 1959 Rn 13.

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