Rz. 1

Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledigen, und sorgt im Interesse des Rechtsverkehrs für Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Die Ausschlagungserklärung ist als form- und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, nicht Erbe sein zu wollen, ausgestaltet.[1] Davon kann die schuldrechtliche Verpflichtung zur Ausschlagung durch den Erben (§ 517 BGB) unterschieden werden. Diese ist formlos möglich, sofern der Vertrag nach dem Erbfall geschlossen wird,[2] sonst gilt § 311b Abs. 5 BGB. Dabei darf sich die Verpflichtung nach h.M. jedoch nur auf den gesetzlichen Erbteil oder eine gleich große Quote aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beziehen.[3] Die Änderung der Quote nach Abschluss des Vertrages ist unschädlich.[4] Die Erfüllung eines solchen Vertrages durch Erklärung der Ausschlagung bedarf jedoch wieder der Form des § 1945 BGB.

[1] Erman/J. Schmidt, § 1945 Rn 1; Jauernig/Stürner, § 1945 Rn 1; Brox/Walker, Erbrecht, § 22 Rn 3.
[2] RG HRR 1929, Nr. 292; OLG München OLGE 26, 288; Soergel/Stein, § 1945 Rn 2 und 15; näher Damrau, ZEV 1995, 425, 426 ff. m. Bsp.; a.A. Dieterlen, S. 18 ff., die notarielle Beurkundung verlangt.
[3] BGHZ 104, 279, 284 f.; Blomeyer, FamRZ 1974, 421, 425; abw. noch RGZ 98, 330, 332 ff.
[4] Blomeyer, FamRZ 1974, 421, 425 m. Rechtssicherheitserwägungen.

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