Rz. 2

Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird (Doppelnatur, d.h. Vertrag und Verfügung von Todes wegen). Der Erbvertrag hat rein erbrechtlichen Charakter und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er ist eine vertragliche Vereinbarung, in der mindestens eine Person vertraglich bindend eine Person zum Erben eingesetzt hat bzw. ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet wurde.[1] Es liegt weder ein schuldrechtlicher noch ein gegenseitiger Vertrag vor, da im Erbvertrag keine Verpflichtungen, insbesondere nicht die Verpflichtung zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung, übernommen werden. Vielmehr werden die erbrechtlichen Regelungen bereits getroffen. Auch wenn ein Dritter in einem Erbvertrag bedacht wird, handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.[2] Der Erblasser geht nämlich keine Verpflichtung gegenüber dem Dritten ein. Enthält ein Erbvertrag Leistungspflichten, so ist von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden auszugehen, das auch dann, wenn es zusammen mit einer letztwilligen Verfügung in einer Urkunde enthalten ist, nicht Bestandteil des Erbvertrages ist.[3] Die Verfügungen von Todes wegen wirken nicht auf die Rechtlage unter Lebenden. Es liegt daher im Erbvertrag keine sachenrechtliche Verfügung vor. Durch einen Erbvertrag bleibt die Freiheit des Erblassers, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, gem. § 2286 BGB grundsätzlich unangetastet, jedoch wird der Erblasser durch den Abschluss eines Erbvertrages in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Ein Ehevertrag kann ebenfalls mit einem Erbvertrag verbunden werden. Es werden jedoch zwei verschiedene Verträge abgeschlossen, die nur in einer Urkunde zusammengefasst sind. Eine falsche Bezeichnung macht aus einem Erbvertrag keinen Ehevertrag.[4] Wird der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden, kann darin ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB zu sehen sein.[5]

[1] BGHZ 26, 204.
[2] BGHZ 12, 115 = NJW 1954, 633.
[3] BGHZ 36, 65, 70 (Verbindung).
[4] LG München I FamRZ 1978, 364.
[5] BGH FamRZ 1966, 445; offenlassend BGHZ 29, 129, 131.

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