Rz. 13

Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[19] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Voraus.[20] Desgleichen sind die an die Stelle der ursprünglichen Gegenstände getretenen Ersatzstücke hierzu zu rechnen. Diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten nach der Trennung angeschafft werden, fallen nicht unter den Voraus, insbesondere nicht solche Gegenstände, die der getrennt lebende Ehegatte für seinen eigenen neuen Haushalt angeschafft hat.[21] Können sich die Ehegatten über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben nicht einigen, so entscheidet gem. § 1361a Abs. 3 BGB das zuständige Gericht hierüber. Soweit demgemäß einem Ehegatten diverse Gegenstände zum Gebrauch überlassen werden, obwohl er nicht Eigentümer bzw. Alleineigentümer ist, handelt es sich dennoch, obwohl die Ehegatten getrennt leben, um Gegenstände des ehelichen Haushalts. Dies bedeutet, dass sie beim Tod des Ehegatten, der Eigentümer ist, dem Voraus unterliegen.[22]

 

Rz. 14

Auch in den Fällen, in denen die Eheleute nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben, ist zu beachten, dass der Hausrat regelmäßig im Miteigentum stand.[23] Dies bedeutet, dass auch dann, wenn kein Anspruch auf den Voraus gegeben ist, regelmäßig Ansprüche des überlebenden Ehegatten gegen die Erbengemeinschaft gegeben sind.

 

Rz. 15

Vom Voraus werden die Gegenstände, die ein Ehegatte nur zu dem Zweck erworben hat, einen geplanten ehelichen Haushalt zu begründen, nicht umfasst. Dies bedeutet, dass der gemeinschaftliche Haushalt im Falle des Eintritts des Erbfalls schon begründet gewesen sein muss. Gegenstände gehören auch dann nicht mehr zum ehelichen Haushalt, wenn der Haushalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden ist. Zum Voraus zählen auch nicht die Gegenstände, die ein getrennt lebender Ehegatte als sein Alleineigentum an sich genommen hat. Gem. § 1361a Abs. 1 BGB steht dieses Recht jedem Ehegatten zu, und zwar auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.

[19] KG OLGE 24, 80; MüKo/Leipold, § 1932 Rn. 9.
[20] KG OLGE 24, 80; MüKo/Leipold, § 1932 Rn. 9.
[21] BeckOGK/Tegelkamp, § 1932 BGB Rn 21.
[22] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 9.

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