Rz. 24

Neben dem Eigentum sind grundsätzlich auch das Erbbaurecht (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 33 Abs. 1, 31 Abs. 3 WEG), die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld vererblich (beschränkt dingliche Rechte). Ebenso vererblich sind Reallasten.[52] Etwas anderes gilt nur, wenn die einzelne Leistung nicht übertragbar ist (§ 1111 Abs. 2 BGB). Nicht vererblich sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nach § 1090 Abs. 2 BGB[53] und der Nießbrauch (§ 1061 BGB). Ebenso wenig vererblich ist ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 514, 1098 Abs. 1 BGB). Die Vererblichkeit eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts sowie des Erbbaurechts können nicht abgedungen werden. Vererblich ist auch der Besitz gem. § 857 BGB.

 

Rz. 25

Die Vererblichkeit dinglicher Rechte kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sie auflösend bedingt durch den Tod des Berechtigten bestellt werden.[54] Ebenso vererblich sind sachenrechtliche Anwartschaften, Aneignungsrechte und die Erwerbsaussicht des Finders.[55] Auf eine Kenntnis vom Erbfall kommt es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis vom Bestehen des Besitzverhältnisses selbst.[56] Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB steht den Erben aus dem Erbfall ebenso zu wie zuvor dem Erblasser.[57]

 

Rz. 26

Nicht in den Nachlass fallen die landesrechtlichen Altenteilsrechte gem. Art. 96 EGBGB und ein dingliches Vorkaufsrecht, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.[58]

[52] Vgl. zum Fortbestand einer Reallast, wenn die Reallast auch die Kosten von Beerdigung und Grabpflege sichern soll, BayObLGZ 1983, 113, 117.
[53] BGHZ 22, 220.
[54] BGHZ 52, 269.
[55] Soergel/Stein, § 1922 Rn 36.
[56] BGH BB 1953, 903.
[57] BGH NJW 1993, 1935.
[58] OLG Hamm Rpfleger 1989, 948.

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